Swiss Carers Blog

Neuerungen der Sozialversicherungen 2025

Geschrieben von Patrick Hofer | 11.12.24 14:20

Was ändert sich für Carers?

Das Jahr 2025 bringt einige Anpassungen in den Schweizer Sozialversicherungen mit sich, die auch betreuende Angehörige betreffen. Insbesondere steigen die AHV- und IV-Renten sowie weitere Leistungen, wodurch sich finanzielle Entlastungen für viele Betroffene ergeben.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Anpassungen bei AHV- und IV-Renten

Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) werden die Renten ab 2025 wie folgt angehoben:

  • Mindestrente AHV/IV: Erhöhung von 1225 CHF auf 1260 CHF pro Monat.
  • Maximalrente AHV/IV: Steigt bei voller Beitragsdauer von 2450 CHF auf 2520 CHF pro Monat.

Zusätzlich erhöhen sich die Beiträge der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags.

Hilflosenentschädigung der AHV

Die Hilflosenentschädigung der AHV für Personen mit unterschiedlichen Graden der Hilflosigkeit beträgt ab 2025:

  • Leichter Grad: 252 CHF/Monat
  • Mittlerer Grad: 630 CHF/Monat
  • Schwerer Grad: 1008 CHF/Monat

Hilflosenentschädigung der IV

Die monatlichen Beiträge für Personen, die zu Hause betreut werden, gestalten sich wie folgt:

  • Leichter Grad: 504 CHF
  • Mittlerer Grad: 1260 CHF
  • Schwerer Grad: 2016 CHF

Für Minderjährige gelten ähnliche Anpassungen, ergänzt durch einen Intensivpflegezuschlag von bis zu 2520 CHF/Monat bei erhöhtem Betreuungsaufwand.

Assistenzbeitrag der IV

Ab 2025 wird der Stundenlohn für Assistenzpersonen auf 35.30 CHF (+1 CHF) erhöht. Für nächtliche Betreuung steigt der Beitrag auf 169.10 CHF (+4.65 CHF).

Neue Rechtsentscheide und deren Auswirkungen

Neben den Anpassungen der Sozialversicherungen hat auch die aktuelle Rechtsprechung Einfluss auf die Rahmenbedingungen für betreuende Angehörige:

  1. Kombinierte Leistungen: Es wird ermöglicht, Leistungen der Hilflosenentschädigung und Anstellung für Grundpflege gleichzeitig zu beanspruchen. Mehr erfahren

  2. Betreuungsurlaub: Das Bundesgericht hat entschieden, dass Väter keinen zusätzlichen bezahlten Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken Neugeborenen während des Mutterschaftsurlaubs ihrer Partnerin beanspruchen können. Mehr Details

  3. Anstellung ohne formale Pflegeausbildung: Personen können auch ohne formale Ausbildung als Spitex-Mitarbeitende eingestellt werden. Zudem wird die Vergütung für psychiatrische Grundpflege tendenziell erweitert. Zum Beitrag

  4. Entschädigung für Familienangehörige: Ab 2025 wird die Vergütung für Angehörige, die Pflegeleistungen für EL beziehende erbringen, auf Basis eines Stundenlohns (35.30 CHF) berechnet. Dies könnte die bisherige Berechnung basierend auf dem Erwerbsausfall ersetzen. Details hier


Neuer Anspruch im Kanton Zürich: Unterstützung für Betreuung zu Hause ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 können im Kanton Zürich zu Hause lebende Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen/bzw. Zusatzleistungen zur Altersrente, zusätzliche Unterstützung für Pflege, Betreuung und Haushaltsführung in Anspruch nehmen. Dies betrifft insbesondere Menschen, die aufgrund von Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit auf Hilfe angewiesen sind.

Voraussetzungen und Anspruch

Um die neuen Leistungen zu erhalten, ist eine individuelle Bedarfsbescheinigung erforderlich. Diese wird durch eine von der Gemeinde bezeichnete Stelle ausgestellt und legt Art sowie Umfang der notwendigen Leistungen fest. Alternativ kann vorübergehend auch eine ärztliche Bescheinigung ausreichen.

Vergütete Leistungen

  • Pflege- und Betreuungsdienste:

    • Maximal 50 CHF brutto pro Stunde bei Leistungen durch Spitex-Organisationen, gemeinnützige Entlastungsdienste oder von der Gemeinde bezeichnete Organisationen.
    • 34 CHF brutto pro Stunde (maximal 7400 CHF/Jahr) bei Leistungen durch Privatpersonen oder andere juristische Personen.
  • Nichtpflegerische Leistungen:
    Unterstützung im Haushalt, psychosoziale Begleitung, Entlastungsdienste sowie Beratung und Koordination werden ebenfalls vergütet.

  • Mahlzeitendienste und Mittagstische:

    • Bis zu 300 CHF pro Monat für Mittagstische.
    • Bis zu 360 CHF pro Monat für Mahlzeitendienste.
  • Transportkosten:
    Für Transporte zu Mittagstischen oder Tagesstrukturen werden die Kosten übernommen, sofern diese durch gemeinnützige oder auf Senioren spezialisierte Dienste erfolgen.

Wo beantragen?

Die Leistungen können bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Weitere Informationen und die Bedarfsbescheinigung erhalten Betroffene direkt bei den von den Gemeinden bezeichneten Stellen. Für Personen mit einer IV-Rente wären Betreuungsleistungen über das Selbstbestimmungsgesetz sog. SEBE -Leistungen zu beantragen.

Mit dieser neuen Regelung schafft der Kanton Zürich eine wichtige finanzielle Unterstützung für betreuende Angehörige und sorgt gleichzeitig für mehr Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungsdiensten.