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Streichung von Ergänzungsleistungen bundesrechtswidrig

Geschrieben von Patrick Hofer | 07.03.25 23:00

Entschädigung für Erwerbsausfall

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat entschieden, dass die Streichung der Erwerbsausfallentschädigung der Ergänzungsleistungen für pflegende Angehörige bundesrechtswidrig ist. Auch wenn Kantone eigene Regelungen für Betreuung und Pflege erlassen, müssen sie sich an bundesrechtliche Mindestanforderungen halten.

Hintergrund ist die Abschaffung von Art. 14 aELV, der pflegenden Angehörigen eines EL-Beziehenden eine Vergütung bei Erwerbsausfall zusprach. Stattdessen wurde ein Anerkennungsbeitrag von 500 Franken pro Monat eingeführt – eine deutliche Verschlechterung. Das Gericht stellte klar, dass diese Streichung gegen Bundesrecht verstösst, da pflegende Angehörige weiterhin unter den Begriff „Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause“ gemäss Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) fallen.

Zudem entschied das Bundesgericht kürzlich, dass die Entschädigung der Vergütung wirtschaftlich und zweckmässig erfolgen muss, unabhängig vom potenziell höheren Verdienst der pflegenden Angehörigen. Die Entschädigung für Pflegeleistungen wird auf der Grundlage eines Stundenlohns von aktuell 35.30 CHF (Jahr 2025) berechnet, wie er für Assistenzpersonen üblich ist.

Dieses Urteil zeigt: Auch wenn Kantone neue Gesetze einführen, dürfen sie bestehende bundesrechtliche Ansprüche nicht einfach aushebeln. Betreuung und Pflege durch Angehörige muss angemessen vergütet bleiben.