Die seit 18. Januar gültige Änderung der Covid-19-Verordnung gilt den besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Darin wird jetzt präzisiert, unter welchen Bedingungen besonders gefährdete Personen weiter beschäftigt werden dürfen bzw. wann sie unter Lohnfortzahlung von der Arbeitspflicht zu befreien sind.
Auch nach der Änderung der Verodnung geht es dabei ausschliesslich um die eigene Gefährdung am Arbeitsplatz.